Das Landgericht Wiesbaden hält die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten Krankenversicherung enthaltene Beschränkung der Erstattungsfähigkeit von „Brillengestellen in einfacher Ausführung“ für rechtlich zulässig. Die Begrenzung ist hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar und stellt keine Benachteiligung des Versicherten dar. Bei der Beurteilung ist insbesondere das anerkennenswerte Interesse des Krankenversicherers zu berücksichtigen, keine Leistungen erstatten zu müssen, die nicht der Korrektur von Augenleiden dienen, sondern andere (z.B. modische) Interessen seines Versicherungsnehmers befriedigen.
Die Grenze der Erstattbarkeit dürfte nach Auffassung des Gerichts beim Vierfachen des im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt festgelegten Betrages, also bei insgesamt 80 Euro anzusetzen sein. Ein – wie im Streitfall infrage stehendes – Brillengestell zum Preis von 410 Euro ist jedenfalls kein Modell einfacher Ausführung.
Urteil des LG Wiesbaden vom 21.12.2012
Aktenzeichen: 1 O 139/12
Wirtschaftswoche Heft 7/2013, Seite 93