Eine private Unfallversicherung lehnte nach Einholung mehrerer ärztlicher Gutachten das Vorliegen eines Invaliditätsschadens ab und verweigerte mit Schreiben an den Versicherten jegliche Ersatzleistung. Jahre später machte der Versicherungsnehmer seine Ansprüche über einen Rechtsanwalt erneut geltend. Die Versicherung berief sich auf den zwischenzeitlichen Eintritt der Verjährung. Der Anwalt vertrat die Auffassung, die Verjährung sei durch die nach dem Ablehnungsschreiben bei der Versicherung durch seinen Mandanten eingereichten weiteren medizinischen Unterlagen gehemmt worden.
Das Landgericht Köln wies die darauffolgende Zahlungsklage wegen Verjährungseintritts ab. Weiterer Schriftverkehr hemmt die Verjährung gemäß § 203 BGB nach einer Leistungsablehnung durch die Versicherung nur, wenn diese zu erkennen gibt, dass sie ihre Entscheidung nicht aufrechterhalten will oder zumindest die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche als wieder offen ansieht. Dies war hier nicht der Fall; die Versicherung hatte auf die vorgelegten Unterlagen überhaupt nicht reagiert.
Urteil des LG Köln vom 15.10.2012
Aktenzeichen: 26 O 471/10
jurisPR-VersR 2/2013, Anm. 5