Eine Kürzung der Regelleistung um 30 Prozent, weil sich ein Arbeitssuchender nicht bei einer angebotenen Arbeitsstelle vorgestellt hat, ist nur dann rechtens, wenn der Arbeitslose bereits bei der Aufforderung über diese Rechtsfolge im Falle einer Nichtbeachtung belehrt wurde. Das Jobcenter hat im Streitfall die Ordnungsgemäßheit der Rechtsfolgenbelehrung nachzuweisen.
Urteil des SG Gießen vom 14.01.2013
Aktenzeichen: S 29 AS 676/11
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