Die Bestimmung in einer betrieblichen Altersversorgung, wonach eine Betriebsrente nur dann gewährt wird, wenn der Arbeitnehmer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 15 Jahre im Betrieb gearbeitet hat, ist laut Bundesarbeitsgericht rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt darin keine (auch nur mittelbare) Altersdiskriminierung.
Urteil des BAG vom 12.02.2013
Aktenzeichen: 3 AZR 100/11
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