Kommt ein Reiseveranstalter seiner Zusage, die erforderlichen Reiseunterlagen für die gebuchten Reiseleistungen (Gutscheine für Transfer und Ausflugsprogramm, Hotelvoucher etc.) am Reisetag am Flughafen zu hinterlegen, nicht nach, und ist der Veranstalter für den Kunden nicht erreichbar, kann dieser sofort von der Reise zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Der Reisende muss sich nicht darauf einlassen, zunächst nach Ägypten zu fliegen, um dann dort gegebenenfalls festzustellen, dass ihm die Leistungen mangels geeigneten Nachweises verweigert werden oder aber er weiter in Vorleistung treten muss.
Urteil des LG Wuppertal vom 30.08.2012
Aktenzeichen: 9 S 294/11
RRa 2012, 270