Ein Kapitalanleger trägt alleine das Verlustrisiko, wenn ein von ihm beauftragter Anlageberater eine unwirtschaftliche Kapitalanlage vermittelt und er diese von einer Bank finanzieren lässt. Hat die Bank bei dem Immobilienerwerb keinerlei Beratungsleistungen erbracht und war sie auch nicht in sonstiger Weise an der Vermittlung der im Rahmen eines Steuersparmodells vertriebenen „Schrottimmobilie“ beteiligt, kann sie auch nicht für den Spekulationsverlust mit haftbar gemacht werden. Demgemäß hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass der Kunde den Bankkredit in voller Höhe zurückzahlen muss.
Urteil des OLG Hamm vom 15.01.2013
Aktenzeichen: I-34 U 3/12
Pressemitteilung des OLG Hamm