Ein Ehepaar ließ seine behinderte Tochter an einer Delphintherapie in den USA teilnehmen. Die Kosten machten die Eltern als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend. Wie bereits das Finanzamt versagte auch der Bundesfinanzhof in letzter Instanz die steuerliche Anerkennung. Unabdingbare Voraussetzung wäre die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit der Therapie gewesen und zwar vor Reiseantritt. Ein nachträgliches Gutachten reicht selbst dann nicht aus, wenn darin eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des behinderten Mädchens attestiert wird.
Beschluss des BFH vom 15.11.2007
Aktenzeichen: III B 205/06
BFH online