Ein Verbraucherverband beanstandete eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank enthaltene Klausel, wonach für nachträglich erstellte Kontoauszüge jeweils 15 Euro zusätzliche Gebühren verlangt werden können. Der Bundesgerichtshof stellt zunächst klar, dass es sich bei der Nacherstellung von Kontoauszügen nicht um eine neben der Kontoführung bestehende Sonderleistung handelt, sondern lediglich um eine Zusatzleistung. Darauf hat der Bankkunde, der es versäumt hat, seine Auszüge innerhalb des vorgegebenen Zeitraums durch ein dafür vorgesehenes Terminal ausdrucken zu lassen, einen Anspruch, auch wenn diese Information nicht mehr kostenlos ist.
Die Gebührenerhebung für Zusatzleistungen in Banken-AGB ist inhaltlich gerichtlich auf ihre Zulässigkeit überprüfbar. Dieser Überprüfung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hielt die Vertragsklausel nicht Stand. Nach Offenlegung der Kalkulation der beklagten Bank kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass eine Gebühr von 15 Euro für einen nachträglich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten gefertigten Kontoauszug bei Weitem überhöht ist. Für das Gericht stellt die beanstandete Klausel daher eine unangemessene Benachteiligung der Bankkunden daher und darf künftig nicht mehr verwendet werden.
Urteil des OLG Frankfurt vom 23.01.2013
Aktenzeichen: 17 U 54/12
ZIP 2013, 452