Eine Prozesspartei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist in § 114 ZPO geregelt.
Eine bereits bewilligte Prozesskostenhilfe kann nachträglich wieder aufgehoben werden, wenn sich herausstellt, dass der Antragsteller die für die Bewilligung maßgebenden Tatsachen vorgetäuscht hat. Falschangaben beziehen sich in den meisten Fällen auf die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse. Aber auch eine bewusst unrichtige Darstellung des Sachverhalts und damit der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung kann eine Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
Über einen solchen Fall hatte das Amtsgericht München zu befinden. Eine Mieterin hatte die Miete wegen angeblicher Schimmelbildung gemindert. Nachdem der Vermieter Klage eingereicht hatte, wurde ihr antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Verfahren stellte sich heraus, dass an dem Vorbringen der Mieterin nichts dran war. Die Wohnung wies keinerlei Mängel auf. Das Gericht verurteilte die Mieterin daraufhin zur Zahlung der rückständigen Miete und hob darüber hinaus auch den Beschluss auf, mit dem Prozesskostenhilfe gewährt wurde, da sie durch unrichtige Darstellungen die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden Tatsachen vorgetäuscht hatte.
Urteil des AG München vom 08.10.2012
Aktenzeichen: 461 C 31177/10
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