Ein Student kann sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Bildungsmaßnahme stehen, als Werbungskosten abziehen. Hierzu gehören beispielsweise Fahrtkosten. Grundsätzlich sind auch die durch eine Bildungsmaßnahme veranlassten Unterkunftskosten als Werbungskosten anzusehen, wenn es sich dabei um notwendige Mehraufwendungen handelt.
Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Studienort nicht zugleich der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen ist und die Unterkunft am Studienort zur Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts hinzukommt. Ob die außerhalb des Studienorts gelegene Wohnung als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Urteil des BFH vom 19.09.2012
Aktenzeichen: VI R 78/10
DB 2013, 496
NJW 2013, 718