Eine in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) betriebene Weinkellerei bot den Winzern, von denen sie regelmäßig Trauben geliefert bekam, an, die ihnen zustehende Vergütung (teilweise) als jederzeit abrufbare „Einlage“ gegen Verzinsung stehen zu lassen, damit die KG mit dem Kapital wirtschaften konnte. Von diesem Angebot machten zahlreiche Winzer angesichts der attraktiven Verzinsungszusage rege Gebrauch. Dies erwies sich als Fehler, als die KG Insolvenz anmelden musste und zur Rückzahlung der Einlagen nicht mehr in der Lage war. Mehrere Winzer zogen daher gegen den Geschäftsführer, der ihnen die vermeintlich lukrative Kapitalanlage aufgeschwatzt hatte, vor Gericht.
Das in der Berufungsinstanz mit dem Fall befasste Oberlandesgericht Zweibrücken (4 U 75/11) stellte klar, dass es sich bei der Entgegennahme ungesicherten Kapitals gegen Verzinsung und mit der Verpflichtung zur unbedingten Rückzahlung mangels behördlicher Erlaubnis um unerlaubte Bankgeschäfte handelt. Kommt es wegen der Insolvenz des Unternehmens und mangels Trennung des Kapitals vom Betriebsvermögen zu einem Verlust der „Einlagen“, haftet der Geschäftsführer den geschädigten Kapitalanlegern persönlich für den entstandenen Schaden. Dieser Auffassung ist nun der Bundesgerichtshof uneingeschränkt gefolgt. Auch die Bundesrichter vertreten die Auffassung, dass die Geschäftspraxis der Weinkellerei alle Merkmale eines Einlagengeschäfts i.S.d. KWG (Gesetz über das Kreditwesen) erfüllt und daher der behördlichen Erlaubnis bedurft hätte.
Urteil des BGH vom 19.03.2013
Aktenzeichen: VI ZR 56/12
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