Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann wegen Rechtsmissbrauchs u.a. dann unzulässig sein, wenn es dem Abmahnenden ersichtlich vorwiegend darum geht, den anderen mit Anwaltskosten zu belasten. Dabei werden „Vielfachabmahner“ unter Rechtsanwälten von den Gerichten durchaus kritisch betrachtet. In diesem Zusammenhang weist das Landgericht Regensburg jedoch darauf hin, dass die Anzahl der Abmahnungen eines Rechtsanwalts nur eines von mehreren Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten ist. In dem konkreten Fall deutete die Versendung von 180 Abmahnungen in der Woche nicht zwingend auf einen Rechtsmissbrauch hin, da „ein Wettbewerber auch eine Vielzahl von Mitwettbewerbern belangen kann, wenn sich eben eine Vielzahl von Mitwettbewerbern wettbewerbswidrig verhält“.
Urteil des LG Regensburg vom 31.01.2013
Aktenzeichen: 1 HK O 1884/12
CR 2013, 197