Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen schweren Pflichtverletzung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung bilden. Der Verdacht muss dabei auf konkrete – vom Kündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende – Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft.
In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Verdachtskündigung nicht ausschließlich auf den Umstand gestützt werden kann, dass die Strafverfolgungsbehörden einen dringenden Tatverdacht bejaht haben. Die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse oder Handlungen der Staatsanwaltschaft können die Annahme, der Arbeitnehmer habe die Pflichtverletzung begangen, allenfalls verstärken.
Urteil des BAG vom 25.10.2012
Aktenzeichen: 2 AZR 700/11
DB 2013, 641
BB 2013, 627