Das Diskriminierungsverbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern bzw. beseitigen. Insbesondere für abgelehnte Stellenbewerber ist es oft schwierig, eine unrechtmäßige Benachteiligung nachzuweisen, da sie in der Regel keinen Einblick in die Entscheidungsfindung des Unternehmens haben. Insoweit sieht das Gesetz eine Beweiserleichterung vor, als der vermeintlich Diskriminierte seiner Darlegungslast nachkommt, wenn er Indizien vorträgt, die seine Benachteiligung vermuten lassen. Dies ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung wegen dieses Diskriminierungsmerkmals erfolgt ist.
Nicht ausreichend sind gleichwohl bloße Behauptungen „ins Blaue hinein“. So sah es das Landesarbeitsgericht Köln als kein ausreichendes Indiz an, dass auf den an eine 50-jährige Stellenbewerberin zurückgesandten Bewerbungsunterlagen ein deutlicher Durchdruck eines umkreisten „A“ und der Zahl „50“ sichtbar war. Die Zahlen-Buchstaben-Kombination lässt nach Meinung des Gerichts zahlreiche Deutungen zu, sodass daraus nicht geschlossen werden kann, das beklagte Unternehmen hätte das Alter der Bewerberin besonders vermerkt oder gar hervorgehoben. Im Ergebnis versagte das Gericht der Frau die beantragte Entschädigung in Höhe von 10.500 Euro.
Urteil des LAG Köln vom 28.06.2012
Aktenzeichen: 6 Sa 207/12
jurisPR-ArbR 11/2013, Anm. 5