Eine Verbraucherschutzorganisation informierte auf ihrer Internetseite über Abofallen und veröffentlichte eine 23-seitige Auflistung ihr bekannter Betreiber nebst deren Bankverbindungen (Kreditinstitut und Kontonummer) und rief die Banken zugleich zur Kündigung deren Konten auf. Das Oberlandesgericht München hielt den Boykottaufruf von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt und wies den Antrag eines der benannten Unternehmen auf Erlass einer Unterlassungsverfügung ab.
Urteil des OLG München vom 15.11.2012
Aktenzeichen: 29 U 1481/12
GRUR-RR 2013, 125
MMR 2013, 130