Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Verkauf von Forderungen aus Verbindungsentgelten eines Telekommunikationsdienstanbieters durch die in § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG statuierte Befugnis zur Datenübermittlung gedeckt ist.
Allerdings muss der zwischen dem Kommunikationsdienstleister und dem Factoringunternehmen geschlossene Vertrag insbesondere Bestimmungen enthalten, die die rechtmäßige Verarbeitung der Verkehrsdaten gewährleisten und es dem Telekommunikationsdienstanbieter ermöglichen, sich jederzeit von der Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Finanzdienstleister zu überzeugen.
Urteil des BGH vom 07.02.2013
Aktenzeichen: III ZR 200/11
CR 2013, 160
MDR 2013, 391