Hat ein Unternehmen (hier Fahrradkurierdienst) im Rahmen eines Vertragsverhältnisses für einen Vertragspartner (hier Fahrradkurier) einen E-Mail-Account eingerichtet, auf dem dieser auch private Mails speichert, ergibt sich aus den vertraglichen Nebenpflichten, von einer Löschung des Accounts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses solange abzusehen, bis klar ist, dass der Vertragspartner an der Nutzung des Accounts kein Interesse mehr hat.
Beschluss des OLG Dresden vom 05.09.2012
Aktenzeichen: 4 W 961/12
JurPC Web-Dok. 52/2013