Hat ein gewerblicher Mieter von Geschäftsräumen diese erlaubterweise untervermietet, steht dem Erwerber der Immobilie kein Auskunftsanspruch gegenüber dem Hauptmieter hinsichtlich der Höhe der erzielten Miete zu. Eine erlaubte Untervermietung ist eine zulässige Form der gewerblichen Betätigung des Mieters und ermöglicht diesem eine autonome und selbstbestimmte Nutzung. Der Hauptmieter darf sich daher darauf beschränken, dem Eigentümer den Untermietvertrag mit geschwärztem Untermietzins vorzulegen.
Eine Informationspflicht hinsichtlich der Konditionen bereits begründeter Untermietverhältnisse lässt sich daher allenfalls dann aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleiten, wenn besondere Umstände des Einzelfalles ein nachträglich entstandenes Informationsbedürfnis des Vermieters begründen. Ein solches war hier nicht einmal ansatzweise erkennbar.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.09.2012
Aktenzeichen: I-10 U 33/12
ZMR 2013, 28
NZM 2013, 34