Insbesondere bei langjährigen Geschäftsbeziehungen werden nicht selten Leistungen in geringerem Umfang unentgeltlich erbracht. Im Einzelfall kann es dann schwierig zu beurteilen sein, ob dem noch eine unentgeltliche Gefälligkeit oder schon eine vertragliche Vergütungspflicht zugrunde liegt.
In einem solchen Streitfall zwischen einem Bauherrn und einem Architekten entschied das Landgericht Hannover, dass es zum Abschluss eines Architektenvertrags nicht ausreicht, wenn der Architekt eine Bauvoranfrage stellt, Verhandlungen mit Behörden führt und Planungsunterlagen erstellt, sofern zwischen den Parteien jahrelang Leistungen gefälligkeitshalber ausgetauscht und andere Architektenleistungen stets ausdrücklich (förmlich) beauftragt worden sind.
Teilurteil des LG Hannover vom 07.11.2012
Aktenzeichen: 14 O 11/12
jurisPR-PrivBauR 2/2013, Anm. 6