Ein Hauseigentümer gestattete einem Bauherrn für ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück die Entnahme von Wasser von seinem Außenwasseranschluss gegen Übernahme der für den Wasserverbrauch entstandenen Kosten. Wahrscheinlich durch einen Fehler an der mit einem Wasserzähler ausgestatteten Entnahmestelle kam es zu einem Rohrbruch, in dessen Folge der Keller des Hauseigentümers während dessen Urlaubsabwesenheit voll lief. Seine Gebäudeversicherung verlangte von dem Bauherrn im Wege des Regresses Ersatz des entstandenen Schadens.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass der Nachbar als der alleinige Nutznießer der Gefälligkeit alle Schäden auszugleichen hat, die aus der damit geschaffenen erhöhten Gefahr resultieren. Auf die genaue Schadensursache kam es daher letztendlich nicht an.
Urteil des OLG Schleswig vom 06.12.2012
Aktenzeichen: 16 U 64/12
RdW 2013, 117