Eine Buchführung ist nicht allein deshalb als formal ordnungswidrig anzusehen, weil ein Buchführungsprogramm verwendet wird, das keine Datenspeicherung auf CD-ROMs oder DVDs, sondern nur auf 3,5 Zoll-Disketten ermöglicht. Das Gesetz fordert lediglich eine Speicherung auf maschinell verwertbaren Datenträgern. Dies ist auch bei Disketten gewährleistet.
Urteil des FG Münster vom 15.01.2013
Aktenzeichen: 13 K 3764/09
StE 2013, 168