Ein Anlieger hat bei Straßenbauarbeiten vor seinem Anwesen gewisse Erschwernisse bei der Benutzung seiner Grundstückszufahrt hinzunehmen. Der Gemeingebrauch bzw. der Anliegergebrauch garantiert Anliegern lediglich eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit ihres Grundstücks.
Darüber hinausgehende Behinderungen, die echte verkehrsrechtliche Gefahren im Sinne eines polizeiwidrigen Zustandes darstellen, hat der Träger der Straßenbaulast hingegen zu vermeiden. Gewährleistet sind demnach vor allem der Zugang und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Dies ist dann gegeben, wenn das Grundstück mit Kraftfahrzeugen ggf. mit zumutbarem Rangieraufwand erreicht werden kann.
Urteil des VG Gießen vom 08.10.2012
Aktenzeichen: 4 K 1281/12.GI
DAR 2013, 99