Bei der Besichtigung eines gebrauchten Wohnmobils befand sich an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs eine gelbe „Umweltplakette“ (Feinstaubplakette Schadstoffgruppe 3), die zum Befahren von städtischen Umweltzonen berechtigt. Hierauf angesprochen, erklärte der Verkäufer, die Plakette sei bereits bei seinem Erwerb des Wohnmobils vorhanden gewesen und er wisse nicht, warum das Fahrzeug diese Plakette nicht wieder bekommen sollte. Bei der Ummeldung stellte sich jedoch heraus, dass der Motor die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllte und auch keine Möglichkeit zur Umrüstung bestand. Der Käufer wollte daraufhin vom Kaufvertrag zurücktreten.
Zunächst konnte offenbleiben, ob die Nichterteilung der Umweltplakette einen Mangel darstellte, da der private Verkäufer vertraglich jegliche Gewährleistung ausgeschlossen hatte. Ein Vertragsrücktritt wäre daher nur dann berechtigt gewesen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Plakette ausdrücklich zugesichert worden wären. Der Bundesgerichtshof sah in den zurückhaltenden Äußerungen des Verkäufers, ihm seien keine Umstände bekannt, die gegen eine Neuerteilung sprechen, keine derartige Eigenschaftszusicherung, da er hinreichend deutlich gemacht hatte, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt. Der Käufer konnte daher den Kauf nicht rückgängig machen.
Urteil des BGH vom 13.03.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 186/12
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