Wird eine Thujenbepflanzung mit einer Länge von 15 und einer Höhe von über 7 Metern vom Grundstücksnachbar ohne Einwilligung des Grundstückseigentümers und darüber hinaus unfachmännisch durch Stämmlings- und Astkappungen zurückgeschnitten, steht dem Eigentümer nicht nur Ersatz der Kosten für eine fachmännische Nachbehandlung zu. Er kann für die Beschädigung auch eine angemessene Wertminderung (hier: 3.350 Euro) verlangen. Ein Anspruch auf Wertminderung setzt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs keine objektive Minderung des Verkaufswerts eines Grundstücks voraus. Ausreichend ist, dass die Aufzucht der beschädigten Bepflanzung für den Eigentümer mit nicht unerheblichem zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden war.
Urteil des BGH vom 25.01.2013
Aktenzeichen: V ZR 222/12
MDR 2013, 457
NZM 2013, 282