Holt der Geschäftsführer einer GmbH satzungswidrig nicht die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Veräußerung von Beteiligungen ein, kann darin ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung seines Anstellungsvertrags liegen. Allerdings sind hierbei sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So können besondere Umstände den Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung in einem milderen Licht erscheinen lassen und eine fristlose Kündigung ausschließen. Dies trifft z.B. zu, wenn – wie hier – der Geschäftsführer davon ausgehen konnte, dass der Verkauf dem Willen aller Gesellschafter entspricht, weil sich die Gesellschafterversammlungen der Vorjahre für eine Trennung von der Beteiligung ausgesprochen hatten. Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass durch den eigenmächtigen Verkauf ein ausgesprochen hoher Erlös erzielt wurde.
Urteil des BGH vom 10.12.2007
Aktenzeichen: II ZR 289/06
GmbHR 2008, 487