Der Neuanstrich einer Eigentumswohnlage geht dann über eine bloße Instandsetzung hinaus, wenn dadurch der Gesamteindruck des Gebäudes verändert wird. In diesem Fall handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die von den Wohnungseigentümern nur einstimmig beschlossen werden kann. Dies bejahte das Landgericht München bei einer Änderung eines ursprünglich einheitlich gelben Anstrichs in eine kräftige orange Farbgebung mit auffallenden Streifen als Gestaltungselemente.
Urteil des LG München I vom 20.09.2012
Aktenzeichen: 36 S 1982/12
ZMR 2013, 137