Sendeanlagen für Mobilfunk sind bei Einhaltung der Grenzwerte zu dulden. Für das Oberlandesgericht Dresden war es einem Anlieger, dessen Wohnung nach seiner Behauptung direkt im Strahlungsfeld der Mobilfunkanlage liegt, nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der 26. BImSchV (Durchführungsverordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) festgelegten Grenzwerte besteht und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte erhoben werden kann.
Urteil des OLG Dresden vom 19.03.2013
Aktenzeichen: 9 U 1265/12
Pressemitteilung des OLG Dresden