Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs, die nur drei Jahre nach Einzug des Mieters ausgesprochen wird, ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann nicht rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam, wenn der Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrags für den Vermieter noch nicht absehbar war. Dementsprechend ist eine Kündigung in der Regel dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn der Vermieter bereits bei Vertragsschluss erwägt, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen.
Urteil des BGH vom 20.03.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 233/12
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