Überlässt ein Mitbewerber Dritten den Text eines Urteils, aus dem sich Hinweise auf das geschäftliche Handeln eines Konkurrenten ergeben, ist dies dann zulässig, wenn der Wettbewerber dafür einen hinreichenden Anlass besitzt und sich sein Vorgehen nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält. In dem vom Oberlandesgericht Schleswig entschiedenen Fall ging es um einen früheren Gesellschafter-Geschäftsführer, der wegen eines Insolvenzvergehens zum Schadensersatz rechtskräftig verurteilt wurde.
Urteil des OLG Schleswig vom 31.01.2008
Aktenzeichen: 5 U 96/07
OLGR Schleswig 2008, 287