Ein Erbvertrag, mit dem die bedachte Person zunächst als Alleinerbe eingesetzt worden war, wurde in einem späteren Erbvertrag dahingehend abgeändert, dass der eingesetzte Erbe nunmehr nur Vorerbe sein sollte. Als der Erbe später Insolvenz anmelden musste, erklärte der Insolvenzverwalter die Anfechtung des zweiten Erbvertrags.
Der Bundesgerichtshof hielt die Anfechtung für unzulässig, da die Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung stets höchstpersönlich erfolgen muss. Sie kann daher nicht von einem anderen, also auch nicht von einem Insolvenzverwalter, angefochten werden.
Urteil des BGH vom 20.12.2012
Aktenzeichen: IX ZR 56/12
DB 2013, 285