Bei Vergleichen vor den Arbeitsgerichten, mit denen das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, wird üblicherweise ein Zusatz aufgenommen, wonach sich der Arbeitgeber zur Erteilung eines „wohlwollenden Zeugnisses“ verpflichtet. Wie ein Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts zeigt, ist diese Verpflichtung in der Praxis wenig wert, wenn die Erwartungen des Arbeitnehmers auf eine uneingeschränkt positive Beurteilung enttäuscht werden.
Ein Vergleich, der lediglich ein „wohlwollendes Zeugnis“ zum Inhalt hat, ist nämlich mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig; Gleiches gilt für die Formulierung „… das seiner weiteren beruflichen Entwicklung dienlich ist“. Ist der Arbeitnehmer mit dem Inhalt des Zeugnisses nicht zufrieden, bleibt ihm daher nichts anderes übrig, als erneut das Arbeitsgericht anzurufen, um zu einem korrekten Zeugnis zu kommen.
Beschluss des LAG Sachsen vom 06.08.2012
Aktenzeichen: 4 Ta 170/12 (9)
ZTR 2013, 102
ArbRB 2013, 33