Nach mehreren Abmahnungen durch einen Verbraucherschutzverein setzte ein Mobilfunkanbieter die von säumigen Kunden für Rücklastschriften erhobene Schadenspauschale von ursprünglich 20,95 Euro auf 14,95 Euro und dann auf 10 Euro herab. Für das Oberlandesgericht Schleswig war selbst dieser Betrag noch zu hoch. Es erklärte die entsprechende AGB-Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden für unwirksam. Der Mobilfunkanbieter konnte nicht nachweisen, dass ihm über die Mindestbankgebühren von 3 Euro hinaus für eine nicht eingelöste oder stornierte Rücklastschrift Kosten entstehen, die den Betrag von 10 Euro nur annähernd erreichen.
Urteil des OLG Schleswig vom 26.03.2013
Aktenzeichen: 2 U 7/12
Pressemitteilung des OLG Schleswig