Kann eine Operation des Kreuzbands ohne Einsatz einer Spendersehne nicht durchgeführt werden, muss die gesetzliche Krankenkasse auch die dadurch anfallenden Mehrkosten tragen. Hierzu gehören ebenso die Kosten einer privatärztlichen Behandlung, wenn die Operation nur durch den Chefarzt einer Klinik durchgeführt werden kann. Die Krankenkasse darf sich daher nicht auf die Zahlung einer Fallpauschale für eine Operation mit Einsatz einer körpereigenen Sehne beschränken. Dies begründete das Sozialgericht Heilbronn damit, dass die Operation nicht zwischen privatärztlich abzurechnenden „Mehrkosten für die Spendersehne“ und einer über die Fallpauschale abzurechnenden „Standard-OP ohne Verwendung einer Spendersehne“ teilbar ist.
Urteil des SG Heilbronn vom 19.03.2013
Aktenzeichen: S 11 KR 1878/11 (nicht rechtskräftig)
Pressemittteilung des SG Heilbronn