Nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel wird der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Geschäftswagens mit einem Prozent der Anschaffungskosten des Pkws angesetzt. Die oftmals nachteilige Pauschalregelung kann durch regelmäßiges Führen eines Fahrtenbuchs, in dem alle privaten Fahrten aufzulisten sind, vermieden werden. Die Gerichte stellen allerdings strenge Anforderungen an die ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuchs.
Werden die zunächst unzureichenden Angaben im Fahrtenbuch vom Steuerpflichtigen (hier zu den von einem Außendienstmitarbeiter besuchten Kunden) durch vom Arbeitgeber stammende Listen und Ausdrucke des Terminkalenders ersetzt, liegt keine ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuchs vor. Die erforderlichen Mindestangaben können nicht durch anderweitige nicht im Fahrtenbuch selbst enthaltene Auflistungen ersetzt werden.
Urteil des BFH vom 13.11.2012
Aktenzeichen: VI R 3/12
BFH/NV 2013, 526
DStZ 2013, 215