Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Wohnraummietverträgen zwischen nahen Angehörigen ist, dass der Vertrag bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen ist und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sogenannter Fremdvergleich).
Für den Bundesfinanzhof hält ein Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen einem Fremdvergleich nicht stand, wenn die vereinbarte Miethöhe mit einem handschriftlichen Zusatz „vorbehaltlich der Anerkennung durch das Finanzamt“ versehen ist. Dieser Zusatz deutet darauf hin, dass der vereinbarte Mietzins nicht zwingend geltend gemacht werden sollte. Eine derartige Regelung ist mit Nichtangehörigen absolut unüblich.
Urteil des BFH vom 01.08.2012
Aktenzeichen: IX R 18/11
Wirtschaftswoche Heft 11/2013, Seite 105