Insbesondere bei kleineren Geschäften ist es durchaus nicht selten, dass sich der Hund des Inhabers oder Personals während der Öffnungszeiten im Laden aufhält. Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem eine Kundin einen im Kassenbereich auf dem Boden schlafenden Hund der Verkäuferin übersah, über das Tier stolperte und sich dabei erhebliche Verletzungen zuzog.
Das Gericht bejahte uneingeschränkt die Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) der Verkäuferin. Dem stand nicht entgegen, dass der Hund schlafend und damit regungslos auf dem Boden lag, als die Frau über ihn stolperte. Auch ein regungsloses Tier kann die ihm typischerweise anhaftende Gefahr verwirklichen. Ein Mitverschulden der verletzten Kundin konnte das Gericht nicht feststellen, da der Hund für sie schwer wahrnehmbar gewesen war.
Urteil des OLG Hamm vom 15.02.2013
Aktenzeichen: 19 U 96/12
Pressemitteilung des OLG Hamm