Apotheker dürfen nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2009 (I ZR 193/07) ihren Kunden keine Rabatte einräumen und allenfalls geringwertige Werbegeschenke machen. Dementsprechend sah das Verwaltungsgericht Gießen in einer Werbeaktion einer Apotheke, mit der jedem Kunden pro verschreibungspflichtiges Arzneimittel ein sofort einlösbarer 1 Euro-Einkaufsgutschein geschenkt wurde, einen Verstoß gegen die Vorschriften der Arzneimittelpreisbindung. Trotz des recht geringen Betrages sah das Gericht auch die Bagatellgrenze überschritten. Der Apotheke wurde eine Fortsetzung der Aktion untersagt und unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße von 750 Euro auferlegt.
Urteil des VG Gießen vom 29.04.2013
Aktenzeichen: 21 K 1887/11
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