Ein Handelsvertreter verlangte nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses wegen der anfallenden Abrechnung von seinem Auftraggeber (Prinzipal) die ihm gemäß § 87c Abs. 2 HGB zustehende Erteilung des Buchauszugs. Dabei ging er davon aus, dass die Übersendung der Unterlagen auch diesmal, wie in der Vergangenheit bei den Provisionsabrechnungen, per Post erfolgen würde.
Hierzu ist der Prinzipal – so das Oberlandesgericht Düsseldorf – nicht verpflichtet. Anders als bei Provisionsabrechnungen, bei denen es sich um eine Schickschuld des Unternehmers handelt, ist die Erteilung des Buchauszugs rechtlich eine Holschuld des Handelsvertreters. Der muss sich daher den gewünschten Buchauszug nunmehr selbst abholen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.03.2008
Aktenzeichen: I-16 W 77/07
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf