In dem Arbeitsvertrag mit einer „außertariflichen Mitarbeiterin“ (Jahresgehalt ca. 95.000 Euro brutto) war geregelt, dass die Arbeitnehmerin „auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig … werden“ muss. Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthielt der Vertrag nicht. Die Angestellte legte diese unpräzise Regelung der Arbeitszeit recht großzügig aus. Sie meinte, sie sei vertraglich nicht verpflichtet, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten und müsse überhaupt nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein. Ihre Arbeit sei nicht in Zeiteinheiten zu messen, sondern an der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben.
Der Arbeitgeber wollte den mangelnden zeitlichen Arbeitseinsatz nicht hinnehmen. Der Rechtsstreit ging letztlich bis vor das Bundesarbeitsgericht. Dieses hat entschieden, dass bei fehlender ausdrücklicher Regelung der Arbeitszeitdauer in einem Arbeitsvertrag die betriebsübliche Arbeitszeit – hier also wöchentlich 38 Stunden – als vereinbart gilt.
Urteil des BAG vom 15.05.2013
Aktenzeichen: 10 AZR 325/12
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