Eine generelle Festlegung von Zeitgrenzen für die Frage- und Redemöglichkeit der Aktionäre auf einer Hauptversammlung der Aktiengesellschaft ohne Rücksicht auf die Besonderheiten der zu erörternden Fragen ist unsachgerecht und verstößt gegen § 131 Abs. 2 S. 2 AktG. Ein entsprechender Satzungsbeschluss ist unwirksam. Gleichermaßen ist es unzulässig, den Versammlungsleiter mit der weitreichenden und gerichtlich nicht nachprüfbaren Befugnis auszustatten, die Redezeit einzelner Aktionäre einzuschränken.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 12.02.2008
Aktenzeichen: 5 U 8/07
Betriebs-Berater 2008, 918