Nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dürfen dem Verbraucher von einem Internethändler die Kosten der Rücksendung u.a. dann vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt.
Das Amtsgericht Augsburg stellt in diesem Zusammenhang klar, dass es hinsichtlich der Preisgrenze von 40 Euro auf die einzelne Sache und nicht auf die Gesamtheit der Bestellung ankommt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der verwendeten Ausschlussklausel, die im Singular von der „zurückzusendenden Sache“ spricht. Außerdem bezweckt die Regelung, nicht nur die Zahl der nicht ernsthaften Bestellungen zurückzudrängen, sondern ebenso die missbräuchlichen Bestellungen einer Mehrzahl von Waren, von denen dann nur eine gekauft wird, zu verhindern.
Urteil des AG Augsburg vom 14.12.2012
Aktenzeichen: 17 C 4362/12
JurPC Web-Dok. 82/2013