Ein eBay-Verkäufer kann den Widerruf einer negativen Bewertung durch einen Kunden in der Regel nur dann verlangen, wenn sie auf einer falschen Tatsachenbehauptung beruht. Werturteile sind, soweit sie nicht verunglimpfend und beleidigend sind, daher im Regelfall von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der Käufer kann dabei auch kundtun, die Ware sei mangelhaft gewesen, wenn dies der Wahrheit entspricht.
Dieses Recht schränkt das Amtsgericht Bonn jedoch für den Fall ein, dass dem Verkäufer überhaupt keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde. In diesem Fall ist es dem Käufer untersagt, auf der eBay-Plattform eine Bewertung über den gewerblichen Verkäufer abzugeben, die als nachdrückliche Warnung vor dessen Geschäftsgebaren zu verstehen ist und potenzielle Kunden davon abhält, bei ihm Waren zu bestellen.
Urteil des AG Bonn vom 09.01.2013
Aktenzeichen: 113 C 28/12
CR 2013, 263