Werden im Rahmen einer eBay-Auktion unbefugt Lichtbilder verwendet, um den Verkauf der angebotenen Waren zu fördern, steht dem Urheber des Bildes nicht nur ein Unterlassungsanspruch zu. Er kann von dem unbefugten Verwender auch nachträglich eine angemessene Lizenzgebühr verlangen, die unter verständigen und redlichen Vertragspartnern vereinbart worden wäre. Bei der Ermittlung der üblichen Vergütung können nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zugrunde gelegt werden.
Das Landgericht Düsseldorf schränkt diesen Grundsatz dahingehend ein, dass die MFM-Empfehlungen lediglich dann herangezogen werden können, wenn auf beiden Seiten Personen stehen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt haben. Dies bedeutet, dass Fotos, die rein zu privaten Zwecken erstellt worden sind und qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbar sind, auch dann nicht dem Anwendungsbereich dieser Empfehlungen unterfallen, wenn es sich bei dem Lichtbildner (zufällig) um einen Berufsfotografen handelt. In einem solchen Fall schätzt das Gericht den Gegenstandswert für die unbefugte Bildbenutzung nach freiem Ermessen. Die Schätzung liegt wertmäßig dann unter den MFM-Empfehlungen.
Urteil des LG Düsseldorf vom 24.10.2012
Aktenzeichen: 23 S 66/12
MMR 2013, 264
ZUM-RD 2013, 204