Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die in einem Gewerberaummietverhältnis nach Vertragsschluss von den Wasserwerken neu eingeführte Grundgebühr für Wasserzähler auch dann nach der Fläche umgelegt werden kann, wenn im Mietvertrag die Umlage der Wasser- und Entwässerungskosten „nach Verbrauch“ vereinbart war.
Ist in dem Mietvertrag lediglich geregelt, dass der Mieter die gesetzlich vorgeschriebenen Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung zu tragen hat, fehlt aber eine ausdrückliche Regelung zur Umlage von Grundkosten der Wasserversorgung, so darf der Vermieter die Art der Umlage für die Grundgebühr nach billigem Ermessen durch Abrechnung nach Fläche, und nicht nach Verbrauch bestimmen.
Urteil des LG Berlin vom 27.02.2013
Aktenzeichen: 25 S 75/12
Grundeigentum 2013, 484