Das Insolvenzgericht kann einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ablehnen, wenn der Antragsteller seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und entgegen § 13 Abs. 1 Satz 3 InsO kein vollständiges Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen vorlegt, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 7 InsO erklärt worden ist.
Das Verzeichnis soll einen Überblick über die Gläubiger bieten. Dabei ist umfassend über die Gläubiger und die Höhe ihrer Forderungen Mitteilung zu machen. Hingegen beeinträchtigt es die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags nicht, wenn trotz gebührender Anstrengung des Schuldners bei der Zusammenstellung des Verzeichnisses vereinzelte Gläubiger oder einzelne Forderungen fehlen. Die Höhe der Forderungen ist dann gegebenenfalls zu schätzen. Fehlt das Verzeichnis jedoch vollständig, ist der Antrag in der Regel unzulässig.
Beschluss des AG Mönchengladbach vom 04.10.2012
Aktenzeichen: 45 IN 90/12
ZIP 2013, 536