Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien verkauft, sind die Erlöse als steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Dabei kommt es bei der rechtlichen Beurteilung auf die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung nicht an. Dies gilt auch für wirtschaftliche Zwänge wie die Ankündigung von Zwangsmaßnahmen durch einen Gläubiger. Auch wenn die Drei-Objekt-Grenze erst durch einen „erzwungenen“ Immobilienkauf erreicht wird, ändert dies nichts an der Behandlung als gewerbliche Einkünfte.
Urteil des BFH vom 27.09.2012
Aktenzeichen: III R 19/11
jurisPR-SteuerR 23/2013, Anm. 2
DB 2013, 1152