Das Kammergericht Berlin hat Grundsätze dafür aufgestellt, wie eine ausländische Gesellschaft den Nachweis der Vertretungsbefugnis im deutschen Grundbuchverfahren zu erbringen hat. Danach muss das ausländische Unternehmen (hier italienische GmbH „Societa a Responsabilita Limitata“) einen beglaubigten Auszug aus dem maßgeblichen italienischen Unternehmensregister (Registro delle Imprese) vorlegen. Die Übersetzung der Urkunde ins Deutsche muss dabei beweissicher durch Schnur und Siegel mit der fremdsprachlichen Urkunde verbunden und die Unterschrift öffentlich beglaubigt sein.
Beschluss des KG Berlin vom 18.10.2012
Aktenzeichen: 1 W 334/12
FGPrax 2013, 10
Rpfleger 2013, 196