Der Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses und ein Mietinteressent waren sich eigentlich über die wesentlichen Vertragspunkte wie die Höhe des Mietzinses einig. Gleichwohl scheiterten die Verhandlungen über den Abschluss eines beabsichtigten langfristigen Mietvertrags. Bereits vorher wurde das Objekt jedoch zur Nutzung übergeben. Der „Mieter“ zahlte in der Folgezeit auch die vorgesehene Miete und Nebenkosten sowie die Kaution.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe ging in diesem Fall vom konkludenten Zustandekommen eines Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aus, da sich die Parteien über wesentliche Regelungspunkte des Mietvertrags einig waren und durch die Übergabe des Mietobjekts den beiderseitigen Willen zum Vollzug des Mietverhältnisses zum Ausdruck gebracht hatten. Der konkludente Mietvertrag war daher als vorläufiger Vertrag anzusehen, der durch den langfristigen hätte abgelöst werden sollen.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 26.07.2012
Aktenzeichen: 9 U 18/12
jurisPR-MietR 8/2013, Anm. 1
MietRB 2013, 74