Haften mehrere an einem Bau Beteiligte (z.B. Architekt und Werkunternehmer) als Gesamtschuldner einem Dritten (z.B. Bauherrn) und hat einer der Schuldner die Ansprüche ganz oder überwiegend ausgeglichen, steht ihm ein sogenannter Gesamtschuldnerausgleich gegenüber dem anderen Mithaftenden zu.
Der Lauf der Verjährungsfrist des Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB beginnt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt mit der Entstehung der Gesamtschuld. Nach der Verjährungsregelung des § 199 BGB ist für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist die Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners oder die grob fahrlässige Unkenntnis dieser Umstände maßgeblich.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 25.05.2012
Aktenzeichen: 13 U 146/10
IBR 2013, 159