Eine unentgeltliche Leistung des Schuldners ist gemäß § 134 InsO anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Eine unentgeltliche Leistung liegt vor, wenn der Vermögenswert des Verfügenden aufgegeben wird, ohne dass diesem oder einem Dritten ein entsprechender Gegenwert zufließen soll. Für das Vorliegen der Unentgeltlichkeit ist der klagende Insolvenzverwalter beweispflichtig.
In dem vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall konnte sich der Geldempfänger, ein früheres Vorstandsmitglied des insolventen Unternehmens, auf eine Vereinbarung zum Dienstvertrag (Vorstand) berufen, in der festgestellt wurde, dass der Vorstand bisher keine Bezüge erhalten habe und er deshalb für die geleistete Tätigkeit zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem Dienstverhältnis einen pauschalen Ausgleich von 30.000 Euro zzgl. Mehrwertsteuer erhalten solle. Somit lag für das Gericht keine unentgeltliche Leistung vor.
Beschluss des OLG Koblenz vom 13.02.2013
Aktenzeichen: 3 U 1494/12
ZInsO 2013, 674